Es ist das alte
leidige Thema um den Status von Poker.
Die Verwaltungsgerichte in Deutschland
sind sich uneinig bezüglich dieser Thematik. Es scheint keine feste Regelung zu
geben, wie der Status von Poker zu behandeln ist. Jedes Verwaltungsgericht
entscheidend aus Eigeninitiative, ob in seinem Geltungsbereich Pokerturniere
gegen Startgebühr veranstaltet werden dürfen oder nicht.
Bis lang wurde
es weitgehend so gehandhabt, dass ein Pokerturnier dann veranstaltet werden
darf, wenn die Teilnahmegebühr nur zur Deckung der Kosten verwendet wird und
alle Preise gesponsert sind d.h. nicht von der Teilnahmegebühr bezahlt werden.
Ferner darf jeder Turnierbesucher nur einmal an dem Turnier teilnehmen, damit
jeder Spieler die gleichen Gewinnnchancen hat.
Das Verwaltungsgericht in
München sind das jedoch anders. Hier wird Poker generell als unerlaubtes
Glücksspiel behandelt unabhängig davon ob die Teilnahmegebühr zur Deckung der
Kosten verwendet wird oder nicht. Das Verwaltungsgericht in Fürstenfeldbruck
jedoch sieht Poker nur dann als unerlaubtes Glücksspiel an, wenn die
Teilnahmegebühren für die Bezahlung der Preise verwendet werden.
Eine
einheitliche Regelung wie Pokerturniere zu handhaben seien, wäre erstrebenswert.
Bis dem so ist, bleibt nur zu hoffen, dass die Verwaltungsgerichte dem Beispiel
von Fürstenfeldbruck eher folgen als dem des Verwaltungsgerichtes von München.
§ 284
Unerlaubte
Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet
oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder
geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig
veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.gewerbsmäßig oder
2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
§_285 StGB Beteiligung am unerlaubten
Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) 1In den Fällen des § 284 Abs.3 Nr.2
sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs.3 Nr.1 anzuwenden.
(2) 1In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch
oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder
Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2aAndernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden; 2b§ 74a ist anzuwenden.
Urteil, 5 U 32/04
19.08.2004
UWG, StGB, ZPO
1. Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis
stellt sich gem. §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG n.F. i.V.m. § 284 Abs. 1
und 4 StGB weiterhin als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
2. Die von der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates wirksam erteilte Genehmigung
kann die nach § 284 StGB erforderliche inländische Erlaubnis nicht
ersetzen.
3. Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die
Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli"
(EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158,
2160 - Schöner Wetten).
4. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der
Wettbewerbswidrigkeit ist allein das Fehlen einer inländischen Erlaubnis. Die
Frage, ob die hierfür heranzuziehenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften
europarechtlich unbedenklich sind und/oder die tatsächliche Genehmigungspraxis
diskriminierungsfrei gehandhabt wird, ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht
von entscheidender Bedeutung.
5. Die Wirksamkeit der Auslandszustellung
einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Verfügung
entsprechend § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit einer Begründung versehen worden ist.
Beschluss v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06: Pokern und
Glücksspiel
Leitsatz:
1. Poker ist
zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Ein bloßes Entgelt von 15,-
EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu
der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser
Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B.
Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise).
Tenor:
In dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (…) gegen (…) wegen: Untersagung von Spielen
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus am 3. November 2006 durch (…)
beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 03. November 2006 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 02. November 2006 wird hinsichtlich der in Ziffer 1.
ausgesprochenen Untersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in
denen - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80
Abs. 2 Satz l Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den
Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das
private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
Das ist
jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der
sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen offensichtlich
rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann.
Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von
der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und - in den Fällen des §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse
hinzutritt.
Ist die Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit nicht abschließend zu beantworten, hat eine von den
Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung stattzufinden.
Hiervon
ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die
im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und allein mögliche
summarische Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes ergibt, dass berechtigte
Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Insbesondere erscheint aus Sicht der
Kammer fraglich, ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Pokerveranstaltung
der Strafnorm des § 284 Strafgesetzbuch (StGB) unterfällt.
Beim
Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB wird die Entscheidung über Gewinn und
Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und
Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein
oder hauptsächlich vom Zufall (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rdn. 3).
Hinzukommen muss dabei aber noch, dass durch die Leistung eines
Einsatzes die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird.
Unter Einsatz ist dabei jede Leistung zu verstehen, die erbracht wird in der
Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu
erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens den
Gegenspielern oder dem Veranstalter anheim fällt.
Ein solcher Einsatz
wird nicht geleistet, wenn nur ein verlorener Betrag gezahlt wird, der mit dem
eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung
gewährt, also etwa dem für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag
gleichzusetzen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 1986 -4 StR
148/86- ; BGHSt 34,171).
Hiervon ausgehend könnte einiges dafür
sprechen, dass die von den Teilnehmern zu zahlende Pauschale von 15,- €
lediglich als Eintrittsgeld und nicht als Einsatz im vorstehend dargelegten
Sinne zu werten ist. Hierfür dürfte insbesondere sprechen, dass dieser Betrag
nur zur einmaligen Teilnahme an dem Pokerspiel pro Turnier berechtigt. Dies
ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen, wonach jeder Teilnehmer nur einmalig
eine festgelegte Anzahl an Jetons erhält und er für den Fall, dass er keine
Jetons mehr inne hat, ausscheidet.
Ein zusätzliches (und dann als
Einsatz zu qualifizierendes) Entgelt für eine Teilnahme an einem bestimmten
Tisch ist nicht zu entrichten. Auch ist es nach den der Kammer vorliegenden
Informationen ausgeschlossen, dass ein Teilnehmer sich erneut in das Turnier
einkauft (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in Potsdam
durchgeführten Pokerturnier; vgl. das im Verwaltungsvorgang befindliche
Schreiben des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 2006).
Ob indes in
dem Startgeld von 15,- Euro ein versteckter Einsatz zu sehen ist, lässt sich vor
allem auch den Unterlagen des Antragsgegners nicht entnehmen. Ermittlungen etwa
zum Finanzierungsplan, wie im Schreiben des Ministeriums des Innern angeregt,
hat der Antragsgegner nach Aktenlage nicht unternommen.
Steht damit aber
nicht fest, dass es sich bei dem von der Antragstellerin veranstalteten
Pokerturnier um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB handelt, ist
auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin geltend machen kann, es
handele sich um ein erlaubnisfreies Spiel nach § 5a der SpielV in der Fassung
der Neufassung vom 27. Januar 2006 (BGB112006, 280) und es deshalb einer
Erlaubnis nach § 33d Abs. l Satz l der Gewerbeordnung (GewO) nicht bedarf.
Eine Erlaubnis für ein anderes Spiel nach § 33d Abs. l Satz l GewO ist
hiernach nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage zur
SpielV erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. Vorliegend wird das Spiel in
einem Hotel und damit in einem Beherbergungsbetrieb veranstaltet (vgl. Nummer l
a der Anlage). Das Teilnahmeentgelt beträgt 15,- Euro (vgl. Nummer 2 der Anlage)
und die Gestehungskosten eines Gewinns betragen nach dem unbestrittenen
Vorbringen der Antragstellerin höchstens 60,- Euro (vgl. Nummer 3 der Anlage).
Gegenteilige Feststellungen hat der Antragsgegner nicht getroffen.
Insoweit könnte vieles dafür sprechen, dass es sich um die erlaubnisfreie
Veranstaltung eines Spiels handelt.
Spricht demnach einiges dafür, dass
die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zumindest ebenso wahrscheinlich ist
wie ihre Rechtmäßigkeit, kommt es maßgeblich auf die vorzunehmende Abwägung und
Gewichtung der Interessen an. Dabei kommt dem öffentlichen Interesse an einer
sofortigen Verhinderung unerlaubter Glücksspiele zwar von vornherein ein
erhebliches Gewicht zu.
In Anbetracht dessen, dass hier die Strafbarkeit
des Veranstaltens des Pokerturniers indes zweifelhaft ist, hat dieses Interesse
aber vor dem Hintergrund der bereits von der Antragstellerin getroffenen
wirtschaftlichen Dispositionen (Werbung, Gestaltung des Internetauftritts,
Anmietung der Veranstaltungsräume) zurückzutreten. Hinzu kommt, dass der vom
Teilnehmer zu entrichtende Betrag auf 15,- Euro begrenzt ist, so dass eine
Gefahr, der Teilnehmer könne aus Spielsucht einen erheblichen Geldbetrag
verlieren, nicht droht.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist
demnach wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. In
Bezug auf letztere folgt dies im Übrigen auch daraus, dass sich die
Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Die
Androhung eines Zwangsgeldes mit dem Höchstbetrag nach § 20 Abs. l des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) bei einem
erstmaligen Verstoß lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in § 18 VwVG BB
normiert ist, außer acht. Letztlich genügt die vom Antragsgegner in der
Ordnungsverfügung vom 02. November 2006 gegebene Begründung auch nicht den
Anforderungen, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung im Fall der
Androhung (und gegebenenfalls späteren Verhängung) des Zwangsgeldes mit dem
Höchstbetrag zu stellen sind.
Die Anknüpfung an den wirtschaftlichen
Wert der Veranstaltung ist schon deshalb zu beanstanden, weil zur Erreichung
eines solchen Gewinns bei einem Betrag von 15,- Euro pro Person die Teilnahme
von mehreren Tausend Personen erforderlich wäre. Dies ist aber ersichtlich weder
lebensnah noch hier zu erwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. l VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der nach dem 1. Juli 2004
gültigen Fassung (GKG). Das Interesse der Antragstellerin bewertet die Kammer
mit dem Auffangwert. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der
erstrebten Regelung zu halbieren.
Gesetzliche Grundlagen
Hier erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen für Pokerturniere außerhalb staatlicher Casinos.
Gesetzliche Grundlagen in Bayern
Stand: 21.01.2008
1. Glücksspiel
a) Grundsatz Nach § 284 Abs. 1 StGB ist die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Poker ist ein Glücksspiel und kein Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d GewO und § 5a SpielV (§ 3 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spielbankordnung)
Poker ist in Bayern nur in den Spielbanken erlaubt (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spielbankordnung). Spielbanken bieten durch ihr geschultes Personal und den Spielbankaufsichtsdienst ein geordnetes Umfeld für den Spielbetrieb. b)Ausnahme Strafbares Glücksspiel im Sinne der §§ 284 ff. StGB liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (s. a. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Unter Einsatz ist jede nicht ganz unbeträchtliche Summe zu verstehen, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleich oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder Veranstalter anheim fällt.
Nur wenn im Einzelfall nach der tatsächlichen Gestaltung die für ein Glücksspiel notwendige Entgeltlichkeit zuverlässig verneint werden kann, kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht. Bei Pokerturnieren außerhalb von Spielbanken ist es deshalb Sache des Veranstalter darzutun, dass keinerlei Einsätze verlangt werden bzw. dass und ggf. wie sichergestellt wird, dass lediglich Unkostenbeiträge erhoben werden. Dieser Umstand begründet eine dem Veranstalter obliegende Darlegungslast dahingehend, dass durch das von ihm veranstaltete Pokerturnier die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird und damit ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine abweichende Beurteilung von Pokerturnieren außerhalb von Spielbanken vorliegen.
Der erste Anschein bei Pokerturnieren spricht für das Vorliegen eines Glücksspiels. Nur wenn zweifelsfrei kein Geld verlangt wird, liegt kein strafbares Glücksspiel im Sinn von §§ 284 ff. StGB vor. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben und vom Veranstalter dargelegt sein:
Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.
Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet.
Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. In Anlehnung an Nr. 2 der Anlage zu § 5a SpielV wird der Unkostenbeitrag auf 15 € begrenzt.
Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf für die nächste Runde kein neuer Beitrag erhoben werden. Unberührt davon gilt ein Turnier, für das man sich qualifizieren muss, als eigenes Turnier, wenn es an einem anderen Ort oder an einem anderen Tag stattfindet.
Jeder Gast darf nur einmal an einem Turnier teilnehmen. Um Mehrfachbeteiligungen zu vermeiden, sind die Teilnehmer listen mäßig zu erfassen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Tischnummer; unzulässig ist das Erfassen von E-Mail-Adressen, siehe Abschnitt 3.a)).
Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden.
Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z.B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entstehen.
Es dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellte Sachpreise ausgelobt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben. Sponsoring durch Personen oder Firmen, die in Bayern illegale Glücksspiele anbieten oder dafür werben (z.B. Werbung für Internetpoker, Werbung für illegale Sportwetten), ist unzulässig.
Alle Teilnehmer eines Pokerturniers müssen volljährig sein (§ 6 Abs. 2 JuSchG).
Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.
Von der bisherigen Möglichkeit, höhere Unkostenbeiträge als 15 € zuzulassen, wird abgesehen, da diese Möglichkeit zu offensichtlichen Missbräuchen geführt hat. Den Gemeinden wurden oftmals schwer nachvollziehbare, teils auch fingierte Abrechnungen vorgelegt, die mit den tatsächlich anfallenden Kosten nicht übereinstimmten.
Es widerspricht den bisherigen Erfahrungen, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Pokerturnieren (mehr als einmal im Monat) oder Dauereinrichtungen von Pokerturnieren kein Einsatz geleistet wird. Deshalb sind nach dem Ende eines Turniers alle Einrichtungen zu entfernen und der übliche Zustand herzustellen. Es dürfen keine Spieltische und anderes Zubehör im Veranstaltungsraum verbleiben. Diese Bedenken bestehen erst recht, wenn ein „Poker-Cafè“ oder ein „Poker-Club“ zu beurteilen ist. Genauso widerspricht es den bisherigen Erfahrungen, dass bei an mehreren aufeinander folgenden Tagen (z. B. Wochenende) stattfindenden Pokerturnieren das Verbot der Mehrfachbeteiligung und des Nachkaufs von Jetons berücksichtigt und damit kein Einsatz geleistet wird.
Jede Veranstaltung mit zwei oder mehr Pokertischen und jede Veranstaltung mit überörtlicher Werbung ist als Pokerturnier im Sinn dieser Beschreibung anzusehen. Darlegungen von Veranstaltern, dass jeder Tisch für sich ein Turnier darstellt, mit der Folge, dass ein an einem Tisch ausgeschiedener Spieler an einem anderen Tisch neue Jetons kaufen kann, sind missbräuchlich.
2. Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahren bei der Gemeinde Pokerturniere sind als öffentliche Vergnügung bei der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Zur Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) sind folgende Mindestangaben erforderlich:
Vollständige Personalien des Verantwortlichen,
Angaben zum Organisator und zum Lizenzgeber,
Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung,
Angaben zur technischen Ausstattung (Zahl der Tische),
Geschätzte Zahl der Teilnehmer,
Höhe des Unkostenbeitrags,
Aufstellung der Gewinne mit genauen Angaben zum Sponsor.
Es ist zu empfehlen, auf die Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG dem Veranstalter den Katalog der Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass nur dann keine Bedenken bestehen, wenn diese Anforderungen erfüllt werden. Die Ausnahmevoraussetzungen können der Anzeigebestätigung auch als Anordnungen i. S. v. Art. 19 Abs. 5 LStVG angefügt werden; das wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vor allem in Betracht kommen, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass die Ausnahmevoraussetzungen nicht eingehalten werden.
Die Veranstaltung eines Pokerturniers wird gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStVG dann erlaubnispflichtig, wenn die Anzeige nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet wird. Die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) sollen im Fall einer Erlaubniserteilung als Nebenbestimmungen mit dieser verbunden werden. Sie sollten als auflösende Bedingungen gemäß Art. 36 Abs. 1 Var. 2 BayVwVfG formuliert werden, die die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis sicherstellen sollen.
Eine Erlaubnis ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 LStVG zu versagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften wie § 284 StGB und § 6 Abs. 2 JuSchG entgegenstehen. Davon wird auszugehen sein, wenn von vornherein klar ist, dass die Ausnahmevoraussetzungen – auch wenn sie als Nebenbestimmungen mit der Erlaubnis verbunden würden – nicht erfüllt werden. Ausnahmsweise kann die Erlaubnis auch dann versagt werden, wenn der Antrag auf Erlaubniserteilung zeitlich so knapp vor der Veranstaltung gestellt wird, dass mit einer Erlaubniserteilung in zumutbarer Weise nicht gerechnet werden kann.
3. Tätigwerden der Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden entscheiden den Einzelfall selbstständig nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Sie informieren die zuständige Polizeidienststelle von jeder Veranstaltung eines Pokerturniers. Wird die Veranstaltung eines Pokerturniers von einer Gemeinde untersagt, soll auch die nächst Höhere Sicherheitsbehörde in geeigneter Weise unterrichtet werden.
a) Verfahren nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV i. V. m. Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) Pokerturniere außerhalb von Spielbanken können – wenn die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) nicht vorliegen – nicht nur Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB (s.o.), sondern auch i.S.v. § 3 GlüStV darstellen. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht insoweit keine Erlaubnismöglichkeit vor (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV), so dass es sich um unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV handeln kann, auf deren Unterbleiben alle in Art. 4 Abs. 1 AGGlüStV genannten Glücksspielaufsichtsbehörden hinzuwirken haben. Den Glücksspielaufsichtsbehörden stehen insoweit insbesondere die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bis hin zur Untersagung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) zur Verfügung.
Sobald ein Betreiber illegaler Glücksspielangebote im Internet als Sponsor eines Turniers auftritt, soll das Sponsoring und – da regelmäßig damit untrennbar verbunden – das Turnier grundsätzlich untersagt werden im Hinblick auf die Wertung des § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, der ausdrücklich auch das Unterbleiben unzulässiger Werbung bezweckt (vgl. auch § 284 Abs. 4 StGB). Gleiches gilt, wenn für illegales Glücksspiel im Internet im Vorfeld (z. B. auf der Homepage des Veranstalters oder auf verlinkten Seiten) oder während eines Turniers (Plakate, Jetons, gesponserte Preise usw.) geworben wird oder wenn bei einem Pokerturnier elektronische Verbindungsdaten eingeworben werden. Eine für die Teilnahme an einem Pokerturnier zwingend erforderliche Registrierung mit Erhebung der Verbindungsdaten ist typischerweise mit der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinn einer Äußerung mit werbender Zielrichtung verbunden.
b) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i.V.m. § 284 StGB Neben § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV ist die selbständige Befugnisnorm des Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG anwendbar. Werden bei einem rechtzeitig angezeigten Pokerturnier die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Abschnitt 1.b) nicht eingehalten, kann die Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG – gegebenenfalls in Verbindung mit § 284 StGB – untersagt werden, insoweit allerdings nur durch die Gemeinden als Sicherheitsbehörden.
c) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 LStVG Wird ein Pokerturnier ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis – sei es, weil nach Fristversäumnis keine Erlaubnis beantragt oder eine beantragte Erlaubnis versagt wurde – veranstaltet, kann die Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 LStVG untersagt werden.
d) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 6 Abs. 2 JuSchG Alle Teilnehmer eines Pokerturniers müssen gemäß § 6 Abs. 2 JuSchG volljährig sein. Bei Verstößen gegen den Jugendschutz können Anordnungen gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 6 Abs. 2 JuSchG getroffen werden. Für den Fall, dass Pokerturniere in Gaststätten stattfinden, wird ergänzend auf § 4 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG hingewiesen.
Die Veranstaltung von Pokerturnieren in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden (z.B. Jugendheime), wird in der Regel zu untersagen sein.
e) Verfahren nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 8a, § 9 Abs. 2 SpielV Sofern die Veranstaltung von Pokerturnieren in Bereichen stattfinden soll, in denen Geldspielgeräte oder andere Spiele nach der Gewerbeordnung angeboten werden, ist § 9 Abs. 2 SpielV zu beachten. Werden in solchen Bereichen mit einem Pokerturnier sonstige Gewinnchancen in Aussicht gestellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt, kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 8a, § 9 Abs. 2 SpielV treffen.
4. Tätigwerden der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 und 2 GastG Das Vorschubleisten verbotenen Glücksspiels stellt einen gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeitsgrund dar, der die Versagung der Gaststättenerlaubnis bzw. deren Rücknahme oder Widerruf rechtfertigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG; § 15 Abs. 1 und 2 GastG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG sowie – ergänzend – Art. 48 und 49 BayVwVfG)
5. Tätigwerden der Polizei Verwirklicht die Veranstaltung eines Pokerturniers den Tatbestand des § 284 StGB oder verstößt sie gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts, so kann die Polizei nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 PAG tätig werden und die Veranstaltung untersagen. Voraussetzung ist, dass ein Tätigwerden der Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, Art. 3 PAG. Liegt eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Untersagung der Veranstaltung durch die Sicherheitsbehörden vor, so leistet die Polizei der Sicherheitsbehörde bei der Vollstreckung nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG Hilfe. Im Übrigen bleiben die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde unberührt.
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